1. Geltung

Die nachstehenden Rahmenbedingungen des Auftragnehmers gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Dienstleistungen des Auftragnehmers. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsordnungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer im voraus bestätigt wurden. Die Gegenzeichnung des Vertrages/Angebots gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingungen.

2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und verfahrenstechnischen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben in Bezug auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen. Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.

3. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer  verpflichtet  sich,  sämtliche  ihm  Zusammenhang mit dem Projekt zugänglich werdende  Informationen und Unterlagen, die  als  vertraulich  bezeichnet  werden,  oder  nach  sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers   erkennbar  sind,  unbefristet  geheim  geheimzuhalten und sie -soweit nicht zur Erreichung  des  Vertragszweckes  geboten- weder aufzuzeichnen noch  weiterzugeben  oder zu verwerten.

Der Auftragnehmer wird  durch  geeignete  vertragliche  Abreden  mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.  Entsprechende  Verpflichtungen  treffen  den  Auftraggeber in bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Auftragnehmer, dies gilt  insbesondere  auch  für  die  während  der  Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.

4. Leistungspflichten

Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluß gesetzt, gilt folgendes: Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. Wird die Frist um mehr als zwei Wochen überschritten,  ist  der  Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von  mindestens  zwei  Wochen  zu  setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der  Auftraggeber  die  Fertigstellung nicht mehr verlangen muß, der  Auftragnehmer  die  Abnahme  nicht mehr verlangen kann. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluß eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um sechs Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse,  die  der  Auftragnehmer  nicht  zu  vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern vom Auftragnehmer  eintreten.

5. Abnahme

Jede Leistungsphase wird gesondert abgenommen.

Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallen)  kann  der  Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.

6. Kündigungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann bis zur  vollständigen  Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungsphasen incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluß der einzelnen Leistungsphasen an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zuvor dem  Auftraggeber  Gelegenheit zur Begutachtung der Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung  für die  noch nicht durchgeführten  Arbeiten zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so  gehen  keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B.  Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen und sonstige  Modelle  sind  dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.

7.  Nachbesserung/Gewährleistung

Infolge der an den Auftragnehmer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheit können aus Gründen des Geschmacks keine Nachbesserungs- oder Gewährleistungsrechte  entstehen.

8. Nutzungsrechte

Die  ausschließlichen  Nutzungsrechte  an  dem  endgültigen  Design- Produkt werden mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber übertragen.

Ist eine Lizenzgebühr vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit der Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Auftragnehmer zurück. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die  Produktion  nicht  innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Leistungen  des  Auftragnehmers aufnimmt bzw. die Produktion einstellt.

Evtl. vom Auftraggeber erworbene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen dann auf den Auftragnehmer  über.

Nutzungen, die über das vereinbarte Produktionsziel und das Produktionsvolumen hinausgehen, werden mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Das  Design,  technische  Funktionen  oder  Elemente hieraus dürfen auf andere Produkte als das Vereinbarte nur mit Einverständnis des Auftragnehmers übertragen werden.

Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der Parteien.

Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produkts werden nicht übertragen, da  diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Design-Produkts vorbereiten.

Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.

Lizenzgebühren  sind  mindestens  vierteljährlich  vom  Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Auftragnehmer auszubezahlen. Der Auftragnehmer  ist  berechtigt,  die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühren durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in  die  Bücher  des Auftraggeber überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt für den Fall der unrichtiger Auskünfte der Auskunftspflichtige (Auftraggeber).

9.   Besondere Urheberrechte

Der Auftragnehmer hat das Recht auf Urheberbenennung. Besondere Veränderungen des Design-Produkts bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

10.   Freiexemplare

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produkts, das mit Hilfe seines Design hergestellt wurde. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Überlassung von

10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde. Der Auftragnehmer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.

11.   Haftung

Das vom Auftragnehmer geschaffene Design ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dem Design zugrundeliegende Idee kann nicht gegeben werden. Die wirtschaftliche Verwertung des Design-Produkts geschieht auf Risiko des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das  Design-Produkt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung  im Bereich der  Gestaltung liegt.

Die Haftung des Auftragnehmers auf außervertraglichen, aber im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Pflichten sowie aus Verletzungen vertraglicher Nebenverpflichtungen, die für die Vertragsdurchführung nicht wesentlich sind, wir auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

Die Haftung des Auftragnehmers aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht übersteigt, und die  der  Auftragnehmer  bei  Vertragsabschluß  unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat oder hätte wissen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der vom Auftragnehmer zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, daß der Höhe nach nur bis zu 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.

12.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Gerichtsstand ist der Sitz vom Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer  ist  jedoch  auch  berechtigt  am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

13.   Designterminologie

Proportionsmodell:

Ein Modell, das nur die Aufgabe hat, im Wesentlichen die äußere Form, auf jeden fall aber Proportionen erkennen zu lassen.

Designmodell:

Ein Modell, das von seiner äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht, und zwar in einer Qualität, daß es für Prospektfotos verwendet werden könnte.

Funktionsmodell:

Ein Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form.

Ergonomiemodell:

Ein Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- und Benutzbarkeit  dient.

Prototyp:

Ein nach den Fertigungszeichnungen erstelltes Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht.

14.   Änderungen/Ergänzungen

Änderungen   und   Ergänzungen   bedürfen   der   Schriftform,   wobei Briefwechsel, Fax oder E-mail genügt.

Soweit diese Geschäftsbedingungen keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsschutzgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung berühren die übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung sowie eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.